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Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Newcastle-Krankheit

Amt Rhinow, den 04.05.2026

Auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 ViehVerkV in Verbindung mit dem Erlass vom 29.04.2026 über die Anordnung von Maßnahmen des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLEUV)

 

ergeht zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Newcastle-Krankheit folgende Allgemeinverfügung:

 

  1. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder Tauben (insbesondere Taubenauflässe) wird im gesamten Gebiet des Landkreises Havelland untersagt.
     

  2. Alle Tierhalter von Geflügel sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich jede auffällige Veränderung im Bestand anzuzeigen, sobald innerhalb von 24 Stunden eine Verlustrate von
    • mindestens 3 % bei Beständen bis einschließlich 100 Tieren oder
    • mindestens 1 % bei Beständen mit mehr als 100 Tieren
    auftritt.
     

  3. Die gleiche Anzeigepflicht besteht bei einer auffälligen Abnahme der Legeleistung oder der Gewichtszunahme sowie beim Auftreten klinischer Anzeichen einer Erkrankung, insbesondere bei Atemnot, Durchfall, Abnahme der Legeleistung oder deutlich vermindertem Futter- und Wasseraufnahmeverhalten.

    Weitere Informationen finden Sie im Amtsblatt Nr. 15/2025 des Landkreises Havelland!