Wassergefährdende Stoffe, anzeigen


Kurzinformationen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z.B. Anlagen zum Lagern von Heizöl, Motorenöl/ Altöl sowie Eigenverbrauchertankstellen. Die Anforderungen an Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich ebenso aus dem Wasserrecht. Die Errichtung, der Betrieb, die wesentliche Änderung und die Stillegung der Anlagen sind bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig ist (z.B. nach Immissionsschutz- oder Bauordnungsrecht). Für große Heizöllageranlagen sowie für Eigenverbrauchertankstellen ist ein Baugenehmigungsantrag zu stellen.


Beschreibung

Ein als unverzichtbar geltendes, wenn auch aus ökologischer Sicht grundsätzlich dem vorbeugenden Gewässerschutz nachrangiges Instrument, bilden die ordnungsrechtlichen Verfahren. Die ordnungsrechtlichen Verfahren dienen der Wiederherstellung von rechtmäßigen Zuständen. Dies geschieht z.B. durch den Erlass von Verfügungen

Gleichzeitig kann die rechtswidrige Tat, nach der strafrechtlichen Prüfung, in einem gesonderten Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße belegt werden.

Sollte es notwendig sein und Sie beabsichtigen bei der unteren Wasserbehörde eine Gewässerverunreinigung oder -beeinträchtigung anzuzeigen, beachten Sie bitte, dass die Anzeige schneller und erfolgreicher bearbeitet werden kann, wenn möglichst genaue Angaben zum Tatvorgang insbesondere zum Verursacher gemacht werden.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Anzeigender (Name, Anschrift, Tel.-Nr.)

anonym behandeln (J/N)

Betroffener (Täter)

Tatort u. -zeit (genaue Beschreibung/Anschrift/ ggf. Gemarkung,Flur, Flurstück)

Tat

Beweise (Zeugen: Namen und Anschrift und/oder Fotos)

Unterschrift