Personalausweis, Befreiung von der Ausweispflicht


Kurzinformationen

Von der Ausweispflicht können befreit werden

  1. Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfaßt;
  2. Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder in ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder sich voraussichtlich auf Dauer wegen einer körperlichen Behinderung nicht oder nur in Begleitung in der Öffentlichkeit zu bewegen vermögen.

Rechtsgrundlagen


Gebühren

keine