Personalausweis, beantragen


Kurzinformationen

Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis und/oder einen Paß zu besitzen. In Deutschland besteht nicht die Pflicht, diesen auch mit sich zu führen.


Beschreibung

Ist für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt, hat dieser den Antrag für den Betreuten in dessen Anwesenheit zu stellen, wenn die Antragstellung zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Beantragt ein ausweispflichtiger Jugendlicher (ab vollendetem 16. Lebensjahr) keinen Personalausweis, müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag stellen. Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.

Ordnungswidrig handelt,

Voraussetzungen für die Beantragung:


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Fristen

Gültigkeit des Personalausweises:


Gebühren

Gebühren sind bei der Beantragung des Personalausweises in bar oder per E-Karte zu entrichten.

 

Die Gebühr für den Personalausweis bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres beträgt 22,80 €.

Nach dem vollendeten 24. Lebensjahr beläuft sie sich die Gebühr auf 37,00 €.

 

Die Gebühr für den vorläufigen Personalausweis beträgt 10,00 €.


Formulare


Merkblätter

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