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Mineralölhaltiges Niederschlagswasser, anzeigen


Kurzinformationen

Sind wassergefährdende Stoffe aus ortsfesten oder beweglichen Behältern, sonstigen Anlagen oder aus Wasser-, Land- oder Luftfahrzeugen in ein oberirdisches Gewässer, eine Entwässerungsleitung oder in den Boden gelangt oder drohen sie dorthin zu gelangen, so sind der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des Fahrzeuges, der Eigentümer oder Besitzer des wassergefährdenden Stoffes sowie derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält oder überwacht oder das Fahrzeug führt, verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern bzw. unverzüglich zu beseitigen.

Das Austreten wassergefährdender Stoffe ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der Wasserbehörde zu melden, wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eingedrungen sind oder einzudringen drohen oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung zur Meldung besteht auch bei einem begründeten Verdacht, daß wassergefährdende Stoffe mit den in Satz 1 genannten Folgen ausgetreten sind oder auszutreten drohen. Meldepflichtig ist neben den im Absatz 1 bezeichneten Personen auch derjenige, der die Anlage oder das Fahrzeug befüllt oder entleert, instandsetzt, reinigt oder prüft sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

Wird bei Baugrundsondierungen, Baumaßnahmen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund das Vorhandensein möglicher wassergefährdender Stoffe im Boden oder im Grundwasser festgestellt, so ist dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder der Wasserbehörde zu melden. Meldepflichtig sind der Grundstückseigentümer, der Grundstücksbesitzer, der Bauherr, der Bauleiter und der Unternehmer.


Beschreibung

In die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen dürfen folgende Stoffe nicht eingeleitet werden:

  • feuergefährliche oder brandbeschleunigende Stoffe wie Benzin, Öl, Benzol,
  • infektiöse Stoffe,
  • Medikamente,
  • radioaktive Stoffe,
  • Farbstoffe,
  • Lösungsmittel,
  • Abwasser oder andere Stoffe, die gesundheitsschädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
  • feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharz, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
  • Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
  • Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet städtischer Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
  • Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutveränderten Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie u.a. Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole. Ausgenommen vom Einleitungsverbot sind:
    • unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,
    • Stoffe, die nicht vermieden oder nicht in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat,
  • betriebliches Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben und Abwasser von Indirekteinleitern, das
    • den Anforderungen gemäß §§ 7a Absatz 1 und 3 WHG, 72 BbgWG und der dazu erlassenen Indirekteinleiterverordnung - IndV sowie der AbwV in der jeweils geltenden Fassung nicht entspricht,
    • aufschwimmende Öle und Fette enthält,
    • als Kühlwasser benutzt worden ist,
    • den Anforderungen nach Anlage 1 zu dieser Satzung nicht entspricht,
  • Kondensat aus Brennwertkesseln mit einer Leistung größer als 200 kW.

Rechtsgrundlagen